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Fahrkostenerstattung

Erstattung der

  • notwendigen
    und
  • tatsächlich entstandenen

Fahrkosten

Mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder privatem Kraftfahrzeug bei mind. 2 km gefahrener Strecke.

Anspruch nur in Höhe der Kosten, die bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel entstanden wären (Vergleichsberechnung PKW / Bahn / Bus).

Aber:
Verkehrt ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zeitgerecht erhält der Dienstleistende für jeden zurückgelegten km z.Zt. bis zu 0,38 DM.

Zeitgerecht heißt:
dem Dienstleistenden entsteht kein Zeitaufwand von mehr als 2 Stunden und 30 Minuten für den An- und Abfahrtsweg einschließlich aller erforderlicher und angefallener Wartezeiten.

Vergleichsberechnung

Gezahlt werden nur die geringsten Kosten, d.h. ist eine Fahrkarte billiger als die Wegstreckenentschädigung mit dem Privat-Kfz, wird die Fahrkarte gezahlt und umgekehrt.

Siehe:
LF F7 Ziff 2.2.1
LF F7 Ziff 2.2.1.2 Abs 3


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