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Miet- und Nebenkosten

Der Dienstleistende hat in der Regel Anspruch auf Erstattung der Miet- und Mietnebenkosten für privaten Wohnraum

Ausnahme

Unterkunft in der elterlichen Wohnung

Als elterliche Wohnung gilt auch:

  1. eine von den Eltern für den Zivildienstpflichtigen angemietete Wohnung

  2. eine von den Eltern als Vermieter an den Zivildienstpflichtigen vermietete Wohnung

Ausnahme aber nur dann,

wenn dieser (ZDL) vor der Einberufung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte.

Siehe:
LF F7


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