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» Mobilitätszuschlag
Berufsförderung
Freie Heilsfürsorge
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Mobilitätszuschlag
Voraussetzung
- schriftliche Verpflichtung zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft (Unterkunftsschläfer) durch den Einberufungsbescheid
- die Unterkunft ist mehr als 50 km vom Wohnort entfernt
Anspruch
bei einer Entfernung von
| mehr als |
50 - 100 km |
3,00 DM
pro Kalendertag |
| mehr als |
100 km |
6,00 DM
pro Kalendertag |
Siehe:
LF F9
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