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Mobilitätszuschlag

Voraussetzung

  1. schriftliche Verpflichtung zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft (Unterkunftsschläfer) durch den Einberufungsbescheid
     
  2. die Unterkunft ist mehr als 50 km vom Wohnort entfernt

Anspruch

bei einer Entfernung von

mehr als 50 - 100 km 3,00 DM
pro Kalendertag
mehr als 100 km 6,00 DM
pro Kalendertag

Siehe:
LF F9


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